Die Frage ist, ob der Begriff der “Kleinen Transaktionsbasis” geeignet ist, in der Corona-Krise für eine große Anzahl von Verträgen zwischen gewerblichen Vermietern und Pauchen rechtliche Konsequenzen für angemessen zu finden. Wenn die Parteien gewusst hätten, dass die Corona-Krise kommt und mit ihr zahlreiche (wie lange?) offizielle Laden- und Geschäftsschließungen, was hätten die Parteien dann vereinbart? Diese Frage kann kaum beantwortet werden. Fragen der allgemeinen Not und Not lassen sich kaum richtig beantworten, indem man sich lediglich auf das Zivilrecht und die aktuelle Rechtsprechung zur “Kleinunternehmerbasis” bezieht. Angesichts der raschen Entwicklung des Coronavirus und der ständig neuen Gegenmaßnahmen des Gesetzgebers und der Behörden und ihrer unvorhersehbaren Dauer können Kaskadeneffekte auch kurzfristig auftreten, die lieferkettenunterbrechen, eine Vielzahl von Insolvenzen auslösen und den Banken Lebensfähigkeitsprobleme verursachen. Ein Anspruch auf Mietminderung nach . 536 BGB besteht in der Regel nicht wegen des Fehlens eines Mangels am Mietgegenstand. Im Falle einer amtlich angeordneten Betriebsschließung kann die vorübergehende Aussetzung der Mietpflicht in Betracht gezogen werden, wenn es dem Vermieter nicht möglich ist, dem Mieter die Nutzung der Geschäftsräume für den vertraglich vereinbarten Zweck zu gewähren. Die Risikoverteilung und das, was für die Vertragsparteien angemessen ist, spielen auch bei der Änderung eines bestimmten Mietvertrags eine entscheidende Rolle. Der Maßstab für die Änderung ist die “faire” Verteilung des neuen Risikos zwischen den beiden Vertragsparteien, um die Vereinbarung zu finden, auf die sich die Parteien bei Vertragsabschluss geeinigt hätten, um das neue Risiko zu berücksichtigen, wenn sie es vorhergesehen hätten. Die Anpassungsmöglichkeiten sind vielfältig. Unter anderem kann sowohl eine Anpassung der Miete als auch eine Verkürzung der Mietdauer in Betracht gezogen werden. Inwieweit eine entsprechende Änderung für die Parteien angemessen ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Damit wird die “große Geschäftsbasis” relevant.
In der Nachkriegszeit hatten die Gerichte einen eher pragmatischen Ansatz bei der Beilegung von Rechtsstreitigkeiten gewählt und dabei den Umstand berücksichtigt, dass die Gefahr des Eintretens solcher Ereignisse keiner der Parteien zugerechnet werden kann. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 26. Februar 1957 war der Vermieter bei exorbitanten Kriegsschäden nicht in voller Unterhaltspflicht. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg (OLG) vom 24. Juni 1947 musste jede Partei die Hälfte des Schadens zu tragen, der durch die Zerstörung von Mietobjekten durch einen Luftangriff entstanden war, obwohl der Mieter das Risiko des Auftragsverlustes vertraglich zu tragen hatte.