Die Mehrheit der Lehrer in den ostdeutschen Bundesländern – mit Ausnahme Brandenburgs – hat derzeit den Status von Angestellten. Die Lehrer, die ihre Lehrqualifikation in der DDR erworben hatten, konnten aber auch auf der Grundlage des Einigungsvertrags und der Landesordnung als Beamte eingesetzt werden. Die Ständige Kultusministerkonferenz der Länder einigte sich im Mai 1993 auf die Anerkennung von Lehrerausbildungskursen in der ehemaligen DDR und deren Zuordnung zu konventionellen Karrierewegen (Vereinbarung über die Anerkennung und Zuordnung der Lehrerausbildungsgänge der ehemaligen DDR zu herkömmlichen Laufbahnen), um die Gehaltsgruppen von Lehrern zu klären, die ihre Ausbildung in der DDR erhalten haben. Die Vereinbarung hat dazu beigetragen, dass in den meisten ostdeutschen Bundesländern Regelungen erlassen wurden, nach denen das Lehrpersonal den Beamtenstatus erhalten und in die Lohnstruktur der westdeutschen Bundesländer integriert werden kann. Jeder Beamte, der mindestens fünf Jahre gearbeitet hat, hat Anspruch auf eine Rente. Es gibt jedoch keine Mindestdienstpflicht in Fällen, in denen der Lehrer an der Ausübung seiner Aufgaben gehindert wurde, z. B. durch Krankheit. Die Rente wird auf der Grundlage des Grundgehalts, der Familienbeihilfe und der Ruhezulagen berechnet, die der Beamte am Ende seines Dienstes erhalten hat. Die Rente beträgt 1,8 Prozent des anspruchsberechtigten Verdienstes für jedes Dienstjahr, das auf die Überalterung angerechnet wird, und reicht von mindestens 35 Prozent bis zu einem Höchstbetrag von 71,75 Prozent des ruhegehaltsfähigen Entgelts. In öffentlichen Kindertageseinrichtungen lag das durchschnittliche Bruttomonatsgehalt für das pädagogische Personal 2015 laut Bildungsfinanzierungsbericht bei 3.400 Euro. Die Ausgaben in den Ländern schwanken zwischen 3.200 euro und 3.500 Euro.
Die Rechtsstellung von Lehrern mit Beamtenstatus an öffentlichen Schulen wird durch das Beamtenrecht der Länder geregelt. Die Bestimmungen über die Gehälter und Altersrenten, die Lehrer erhalten, sind in den Beamtenbesoldungsgesetzen und den Beamtenrentengesetzen (Beamtenversorgungsgesetze) der Länder enthalten. Die Grundstrukturen der statusbezogenen Rechte und Pflichten von Kommunal- und Landesbeamten sind durch das Beamtenstatusgesetz (Beamtenstatusgesetz) geregelt, das unter anderem Bestimmungen über die länderübergreifende Abordnung oder Versetzung von Beamten enthält. Die Familienbeihilfe richtet sich nach der Gehaltsgruppe und den familiären Verhältnissen des Beamten. Stufe 1 bezieht sich auf die familiäre Situation des Beamten, während sich die Stufen 2 und höher auf die Anzahl der Kinder beziehen, die er hat. Die einzigen relevanten Kriterien für die Beförderung sind Eignung, Qualifikationen und Leistungsnachweis und nicht die Dauer der Dienstzeit. In den meisten Bundesländern dürfen Führungspositionen nur dann geschaffen werden, wenn die damit verbundenen Funktionen spürbar höher sind als die der unteren Lohngruppe. Das bedeutet, dass niemand ohne Änderung seiner Verantwortlichkeiten oder Seiner Position in eine höhere Skala oder Gehaltsgruppe befördert werden kann. Ein Lehrer mit Beamtenstatus kann an eine andere Schule versetzt werden, wenn er dies beantragt oder gute berufliche Gründe für eine Versetzung vorliegt. Lehrer dürfen ohne ihre Zustimmung nur in den Fällen versetzt werden, in denen die neue Schule derselben Behörde wie die alte unterstellt ist und die neue Stelle derselben oder einer gleichwertigen Laufbahnstruktur wie die jetzige Stelle angehört und das gleiche endgültige Grundgehalt erhält.