Die einseitige Kündigung (Kündigung) muss in Österreich nicht gerechtfertigt werden. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können ohne Angabe von Gründen von einem Arbeitsvertrag zurücktreten, der für eine unbestimmte Dauer geschlossen wurde. Die Kündigungsfrist, die sich auf die Betriebszugehörigkeit bezieht, ist einzuhalten (wie gesetzlich oder tarifvertraglich festgelegt). Die Spanne reicht von sechs Wochen (bis zu zwei Jahren Arbeitsleben) bis zu fünf Monaten (26 Jahre Arbeitsleben und mehr). AUVA (2018), Auszug aus der Statistik 2017 , Wien Es gibt kein explizites Konzept der Repräsentativität, das für kollektive Interessenorganisationen von Arbeit und Wirtschaft in Österreich gilt. In Bezug auf die Fähigkeit freiwilliger Organisationen, Tarifverträge abzuschließen, ermittelt das österreichische Arbeitsrecht (ArbVG) jedoch einige allgemeine Voraussetzungen, die eine freiwillige Kollektivinteressenorganisation erfüllen muss: die (finanzielle) Unabhängigkeit (insbesondere der anderen Seite der Industrie); eine umfassende berufliche und territoriale Abdeckung in Bezug auf den Mitgliedschaftsbereich, was bedeutet, dass die Organisation mindestens über der Unternehmensebene tätig sein muss; und eine große wirtschaftliche Bedeutung für die absolute Zahl der Mitglieder und Geschäftstätigkeiten, um in der Lage zu sein, eine effektive Verhandlungsmacht auszuüben. Das Kriterium der Repräsentativität ist somit an die Fähigkeit von Verwertungsgesellschaften zum Abschluss von Tarifverträgen (das Recht zum Abschluss von Tarifverträgen wird von der Bundesschiedskommission verliehen) und damit an ihre Anerkennung als relevante Sozialpartnerorganisationen geknüpft. In Österreich gibt es keine gesetzliche Mindestlohnregelung. Die Mindestlöhne sind nicht gesetzlich festgelegt, sondern in Branchen-/Branchentarifverträgen festgelegt. Der Lohn satzfürh für die am wenigsten qualifizierte Gruppe von Arbeitnehmern bestimmt den de facto Mindestlohn für die Industrie, die unter den geltenden Tarifvertrag fällt.
Seit 2008 wird in nahezu allen Wirtschaftszweigen tarifvertraglich ein monatlicher Mindestlohn von 1.000 Euro (brutto) festgelegt. 2010 forderten die Gewerkschaften einen Mindestlohn von 1.300 Euro, 2012 forderte die ÖGB-Frauengruppe einen Mindestlohn von 1.500 Euro, 2015 führte die Gewerkschaft eine Kampagne zur Anhebung des Mindestlohns auf 1.700 Euro in allen Tarifverträgen (das sind zwei Drittel des Medianeinkommens). Diese Ziele wurden noch nicht erreicht, aber vor kurzem wurde ein Zeitplan für das Erreichen von 1.500 EUR festgelegt. Im Jänner 2017 forderte Österreichs damalige Bundesregierung die Sozialpartner auf, über die Einführung eines branchenübergreifenden Mindestlohns von 1.500 Euro zu verhandeln, der bis Mitte 2017 Lösungen vorlegen soll. Sollte bis dahin keine Sozialpartnervereinbarung vorgelegt werden, würde die Regierung gesetzliche Regelungen umsetzen. Nach monatelangen Verhandlungen stellten die Chefs der vier wichtigsten Sozialpartnerorganisationen am 30. Juni 2017 das Ergebnis vor: Es wurde eine allgemeine Einigung über die Einführung eines Mindestlohns von 1.500 Euro erzielt. Der neue Mindestlohn soll bis 2020 über branchenspezifische Tarifverträge umgesetzt werden (in allen Branchen, in denen der Mindestlohn derzeit niedriger ist).